CareLit Fachartikel
Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung, hier: Herabgruppierung Nds. OVG, Beschluss vom 20. April 2001
Die Personalvertretung, Berlin · 2002 · Heft 9 · S. 412 bis 414
Dokument
64570
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine Begründung der Zustimmungsverweigerung bei Herabgruppierungen braucht nicht beachtet zu werden, wenn die Personalvertretung persönliche und wirtschaftliche Gründe des Beschäftigten geltend macht, aber keine substaniierte Beanstandung der Eingruppierung vornimmt.
Schlagworte
RECHTSPRECHUNG
PERSONALRAT
EINGRUPPIERUNG
Die Personalvertretung
Berlin