CareLit Fachartikel

Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung, hier: Herabgruppierung Nds. OVG, Beschluss vom 20. April 2001

Die Personalvertretung, Berlin · 2002 · Heft 9 · S. 412 bis 414

Dokument
64570
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 9 / 2002
Jahrgang 45
Seiten
412 bis 414
Erschienen: 2002-09-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Eine Begründung der Zustimmungsverweigerung bei Herabgruppierungen braucht nicht beachtet zu werden, wenn die Personalvertretung persönliche und wirtschaftliche Gründe des Beschäftigten geltend macht, aber keine substaniierte Beanstandung der Eingruppierung vornimmt.

Schlagworte

RECHTSPRECHUNG PERSONALRAT EINGRUPPIERUNG Die Personalvertretung Berlin