CareLit Fachartikel
Rufbereitschaft - Zeitvorgabe zur Arbeitsaufnahme
Roßbruch, R. · PflegeRecht, Neuwied · 2002 · Heft 9 · S. 318 bis 322
Dokument
64776
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach den Leitsätzen des Bearbeiters ist Pflegepersonal nicht verpflichtet, bei Rufbereitschaft die Arbeit innerhalb von 20 Minuten nach Abruf aufzunehmen. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einen genauen Zeitpunkt festzulegen, an dem die Arbeit nach Abruf längstens aufzunehmen ist. Notälle, in denen das Personal innerhalb kurzer Zeit tätig werden muss, können grundsätzlich nicht mit Pflegepersonal in Rufbereitschaft abgedeckt werden.
Schlagworte
RECHTSPRECHUNG
ARBEITGEBER
ARBEITNEHMER
BEREITSCHAFTSDIENST
PflegeRecht
Neuwied