CareLit Fachartikel

Rufbereitschaft - Zeitvorgabe zur Arbeitsaufnahme

Roßbruch, R. · PflegeRecht, Neuwied · 2002 · Heft 9 · S. 318 bis 322

Dokument
64776
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.
Ausgabe
Heft 9 / 2002
Jahrgang 6
Seiten
318 bis 322
Erschienen: 2002-09-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Nach den Leitsätzen des Bearbeiters ist Pflegepersonal nicht verpflichtet, bei Rufbereitschaft die Arbeit innerhalb von 20 Minuten nach Abruf aufzunehmen. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einen genauen Zeitpunkt festzulegen, an dem die Arbeit nach Abruf längstens aufzunehmen ist. Notälle, in denen das Personal innerhalb kurzer Zeit tätig werden muss, können grundsätzlich nicht mit Pflegepersonal in Rufbereitschaft abgedeckt werden.

Schlagworte

RECHTSPRECHUNG ARBEITGEBER ARBEITNEHMER BEREITSCHAFTSDIENST PflegeRecht Neuwied