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Honorarvereinbarung mit Zahnarzt ist keine Allgemeine Geschäftsbedingung Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2000

Der Arzt und sein Recht, Frankfurt · 2002 · Heft 1 · S. 113 bis 119

Dokument
64909
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Der Arzt und sein Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2002
Jahrgang 14
Seiten
113 bis 119
Erschienen: 2002-10-01 00:00:00
ISSN
0935-5553
DOI

Zusammenfassung

Das Gericht urteilt, stimmt ein Zahnarzt eine Honorarvereinbarung auf einen für einen bestimmten Patienten angefertigten Heilund Kostenplan ab, liegt eine Individualabsprache vor, die nicht den Beschränkungen des AGB-Gesetzes unterliegt. Eine Überschreitung des Gebührenrahmens kann gerechtfertigt sein, wenn ein Zahnarzt darum bemüht ist, bei der Präzision und Qualität seiner Leistungen den bestmöglichen Standard zu gewährleisten.

Schlagworte

URTEIL ZAHNHEILKUNDE ARZTPRAXIS VEREINBARUNG RECHT VERGÜTUNG Der Arzt und sein Recht Frankfurt