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Honorarvereinbarung mit Zahnarzt ist keine Allgemeine Geschäftsbedingung Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2000
Der Arzt und sein Recht, Frankfurt · 2002 · Heft 1 · S. 113 bis 119
Dokument
64909
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Gericht urteilt, stimmt ein Zahnarzt eine Honorarvereinbarung auf einen für einen bestimmten Patienten angefertigten Heilund Kostenplan ab, liegt eine Individualabsprache vor, die nicht den Beschränkungen des AGB-Gesetzes unterliegt. Eine Überschreitung des Gebührenrahmens kann gerechtfertigt sein, wenn ein Zahnarzt darum bemüht ist, bei der Präzision und Qualität seiner Leistungen den bestmöglichen Standard zu gewährleisten.
Schlagworte
URTEIL
ZAHNHEILKUNDE
ARZTPRAXIS
VEREINBARUNG
RECHT
VERGÜTUNG
Der Arzt und sein Recht
Frankfurt