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Danach sind auch Nadelstichverletzungen mit allen geeigneten Mitteln zu verhindern

Schell, W. · Kinderkrankenschwester, Lübeck · 2002 · Heft 11 · S. 482 bis 483

Dokument
65416
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Kinderkrankenschwester, Lübeck
Autor:innen
Schell, W.
Ausgabe
Heft 11 / 2002
Jahrgang 21
Seiten
482 bis 483
Erschienen: 2002-11-01 00:00:00
ISSN
0723-2276
DOI

Zusammenfassung

Arbeitgeber sind per Gesetz verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird. Aber auch Arbeitnehmer sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu sorgen. Der Autor bezieht sich auf Inhalte des Sozialgesetzbuches (SGB) VII.

Schlagworte

SOZIALGESETZBUCH RECHT UNFALLVERHÜTUNGSVORSCHRIFTEN SICHERHEIT GESUNDHEIT ARBEIT LEBEN ARBEITSMEDIZIN HYGIENE UMWELT ARBEITSPLATZ SCHUTZVORRICHTUNGEN BERUFSKRANKHEITEN VERHALTEN ARBEITSUNFÄLLE REHABILITATION