CareLit Fachartikel

Ein Abbruch der künstlichen Ernährung kann vormundschaftsgerichtlich nur dann genehmigt werden, wenn der Wille des Betroffenen eindeutig feststellbar ist

Schell, W. · intensiv, Stuttgart · 2002 · Heft 11 · S. 289 bis 290

Dokument
65716
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
intensiv, Stuttgart
Autor:innen
Schell, W.
Ausgabe
Heft 11 / 2002
Jahrgang 10
Seiten
289 bis 290
Erschienen: 2002-11-01 00:00:00
ISSN
0044-2771
DOI

Zusammenfassung

In diesem Beitrag geht es um eine 95-jährige Frau mit seniler Demenz und Essund Trinkstörungen. Das Amtsgericht genehmigte zur Sicherstellung der Ernährung eine Magensonde. Der Betreuer beantragte einen Behandlungsund Ernährungsabbruch, den das AG ablehnte. Der Autor legt die rechtliche Seite der Situation dar.

Schlagworte

PATIENTENRECHT INFUSIONSTHERAPIE VORMUND MAGENSONDE DEMENZ LANGZEITKRANKE URTEIL RECHT RECHTSPRECHUNG ERNÄHRUNG ZEIT ARBEITSBELASTUNG INTENSIVSTATIONEN MORTALITÄT UNSICHERHEIT PRAXIS