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Arztwerbung auf dem Praxisschild BVerwG, Urteil vom 5. April 2001

Der Arzt und sein Recht, Frankfurt · 2002 · Heft 12 · S. 168 bis 172

Dokument
66044
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Der Arzt und sein Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2002
Jahrgang 14
Seiten
168 bis 172
Erschienen: 2002-12-01 00:00:00
ISSN
0935-5553
DOI

Zusammenfassung

In der Berufsordnung einer Ärztekammer wird das Verbot ausgesprochen, auf dem Praxisschild von Arztpraxen auf die von ihnen angewandte Akupunktur hinzuweisen. Dies Verbot ist dann nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit zu vereinbaren, wenn durch einen Zusatz klargestellt wird, dass es sich nicht um eine von der Ärztekammer verliehene Qualifikation handelt.

Schlagworte

ARZTPRAXIS MARKETING URTEIL Der Arzt und sein Recht Frankfurt