CareLit Fachartikel
Erst die Meldung, dann das Geld Ab wann muss der Sozialhilfeträger bei einer Pflegebedürftigkeit das erhöhte Heimentgelt zahlen?
Hundeck, M. · Heim und Pflege, Kulmbach · 2003 · Heft 2 · S. 38
Dokument
66461
CareLit-ID
Jahr
2003
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In seinem Urteil vom 05.12.2000 musste das OVG NRW entscheiden, ab wann der Sozialhilfeträger bei Erhöhung der Pflegestufe zahlen muss, ab Rechnungstellung oder ab Antragstellung. Der Sozialhilfeträger verweigerte eine rückwirkende Zahlung und zahlte erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflegeeinrichtung die erhöhte Rechnung übersandt hatte.
Schlagworte
URTEIL
SOZIALHILFETRÄGER
GELDLEISTUNG
Heim und Pflege
Kulmbach