Umsetzung der Meldung nach § 7 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
N.N. · Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz · 2000 · Heft 11 · S. 875 bis 879
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes werden Nachweise von einigen Krankheitserregern direkt nichtnamentlich an das Robert Koch-Institut gemeldet und nicht mehr, wie bisher nach dem Bundes-Seuchengesetz, an das Gesundheitsamt. Diese Meldepflicht bezieht sich auf den Nachweis von Treponema pallidum, HIV, Echinococcus sp., Plasmodium sp., Rubellavirus (nur bei konnatalen Infektionen) und Toxoplasma gondii (nur bei konnatalen Infektionen). Meldepflichtig sind die Leiter der Einrichtungen, an denen die Erregerdiagnostik durchgeführt wurde, in der Regel Labore. Um alle benötigten Informationen für die…