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Bei der Verhängung eines Vertriebsverbotes bestehen keine Rückrufspflichten Hanseatisches OLG, Beschluss vom 31. März 2003
Pharma Recht, Frankfurt · 2003 · Heft 6 · S. 171
Dokument
67585
CareLit-ID
Jahr
2003
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Gericht entschied die Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses, weil die Schuldnerin gegen das ergangene Verfügungsverbot nicht verstoßen habe. Die Gläubigerin will die Schuldnerin dafür haftbar machen, dass der Großhandel, der vor Zustellung der einstweiligen Verfügung beliefert worden war, auf Bestellung weiter solche Arzneimittel ausgeliefert habe, die von dem Verbot umfasst sind.
Schlagworte
URTEIL
ARZNEIMITTEL
Pharma Recht
Frankfurt