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Arzt muss sich nicht über Freizeitverhalten seines Patienten informieren Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 24. April 2001

Der Arzt und sein Recht, Frankfurt · 2002 · Heft 1 · S. 12 bis 14

Dokument
67935
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Der Arzt und sein Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2002
Jahrgang 14
Seiten
12 bis 14
Erschienen: 2002-01-01 00:00:00
ISSN
0935-5553
DOI

Zusammenfassung

Im vorgestellten Fall bekam ein Patient von seinem Arzt Fahrten mit dem Taxi in Höhe von rund 4.000 DM zu ärztlichen Behandlungen verordnet. Weil ein Mitarbeiter der Krankenkasse den Versicherten auf einer Tanzveranstaltung sah, verlangte die Kasse den Betrag vom Arzt zurück. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass der Arzt nicht schuldhaft gehandelt habe, denn er habe von dem Freizeitverhalten des Versicherten nichts gewußt.

Schlagworte

URTEIL PATIENT HAUSARZT KOSTENERSTATTUNG Der Arzt und sein Recht Frankfurt