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Sofort nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsamt melden

PflegeRecht, Neuwied · 2003 · Heft 6 · S. 276

Dokument
68181
CareLit-ID
Jahr
2003
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2003
Jahrgang 7
Seiten
276
Erschienen: 2003-06-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Am 30.12.2002 wurde im SGB III eine Meldepflicht eingeführt, die alle Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Der Abeitgeber hat die Pflicht, den Arbeitnehmer über diese Verpflichtung zu informieren und ihn hierzu von der Arbeitsleistung freizustellen. Sollte der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommen, droht ihm eine Minderung des Arbeitslosengeldes.

Schlagworte

RECHT UND PFLICHT ARBEITNEHMER ARBEITGEBER KÜNDIGUNG PflegeRecht Neuwied