CareLit Fachartikel
Sofort nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsamt melden
PflegeRecht, Neuwied · 2003 · Heft 6 · S. 276
Dokument
68181
CareLit-ID
Jahr
2003
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Am 30.12.2002 wurde im SGB III eine Meldepflicht eingeführt, die alle Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Der Abeitgeber hat die Pflicht, den Arbeitnehmer über diese Verpflichtung zu informieren und ihn hierzu von der Arbeitsleistung freizustellen. Sollte der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommen, droht ihm eine Minderung des Arbeitslosengeldes.
Schlagworte
RECHT UND PFLICHT
ARBEITNEHMER
ARBEITGEBER
KÜNDIGUNG
PflegeRecht
Neuwied