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Namentliche Nennung eines Arzneimittels kennzeichnet keine Absatzwerbung - Pegasys HansOLG Hamburg, Urteil vom 27. Februar 2003
Pharma Recht, Frankfurt · 2003 · Heft 7 · S. 241 bis 244
Dokument
68439
CareLit-ID
Jahr
2003
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Gericht stellt fest, dass die namentliche Nennung eines Arzneimittels allein noch keine Absatzwerbung kennzeichnet. Es kann sich dennoch unter bestimmten Umständen um eine Unternehmenswerbung handeln. Je mehr die Werbung auf Funktion und Wirkungsweise des Mittels eingeht, desto eher ist sie als Absatzwerbung einzustufen.
Schlagworte
URTEIL
ARZNEIMITTEL
MARKETING
Pharma Recht
Frankfurt