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Namentliche Nennung eines Arzneimittels kennzeichnet keine Absatzwerbung - Pegasys HansOLG Hamburg, Urteil vom 27. Februar 2003

Pharma Recht, Frankfurt · 2003 · Heft 7 · S. 241 bis 244

Dokument
68439
CareLit-ID
Jahr
2003
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 7 / 2003
Jahrgang 25
Seiten
241 bis 244
Erschienen: 2003-07-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Das Gericht stellt fest, dass die namentliche Nennung eines Arzneimittels allein noch keine Absatzwerbung kennzeichnet. Es kann sich dennoch unter bestimmten Umständen um eine Unternehmenswerbung handeln. Je mehr die Werbung auf Funktion und Wirkungsweise des Mittels eingeht, desto eher ist sie als Absatzwerbung einzustufen.

Schlagworte

URTEIL ARZNEIMITTEL MARKETING Pharma Recht Frankfurt