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Das Behinderungsverbot nach § 8 PersVG gegenüber dem Personalrat und seinen Mitgliedern

Kunze, H. · Die Personalvertretung, Berlin · 2003 · Heft 8 · S. 284 bis 287

Dokument
68512
CareLit-ID
Jahr
2003
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Kunze, H.
Ausgabe
Heft 8 / 2003
Jahrgang 46
Seiten
284 bis 287
Erschienen: 2003-08-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen nicht behindert werden. Der Autor bezieht sich in seinem Aufsatz nur auf den Personalrat als Gremium, seine Mitglieder und den Vorstand. Nach einem allgemeinen Teil beschäftigt sich der Autor mit Behinderungsfällen, Behinderungen innerhalb des Personalrats und disziplinaroder arbeitsrechtlichen Maßnahmen bei Fehlverhalten von Personalratsmitgliedern.

Schlagworte

PERSONALRAT PERSONALVERTRETUNGSRECHT Die Personalvertretung Berlin