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Irreführende Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel HansOLG Hamburg, Urteil vom 28. November 2002
Pharma Recht, Frankfurt · 2003 · Heft 8 · S. 290 bis 294
Dokument
68755
CareLit-ID
Jahr
2003
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das HansOLG Hamburg ist der Meinung, dass die blickfangmäßig hervorgehobene Werbeangabe Einmal täglich 200 mg bei aktivierter Arthrose für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel irreführend sei, weil es nach den Zulassungsunterlagen nicht nur in der Tages- Dosierung von einer Kapsel, sondern auch falls erforderlich in einer solchen von zwei Kapseln anzuwenden ist und die Dosierung von zwei Kapseln in beachtlichem Umfang in der Praxis vorkommt.
Schlagworte
URTEIL
ARZNEIMITTEL
MARKETING
Pharma Recht
Frankfurt