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Kasse muss Kosten für Schlaflabor übernehmen SG Dortmund - Urteil vom 10. Juni 2002

Patienten Rechte, Frankfurt · 2003 · Heft 1 · S. 7 bis 9

Dokument
69120
CareLit-ID
Jahr
2003
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Patienten Rechte, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2003
Jahrgang 2
Seiten
7 bis 9
Erschienen: 2003-01-01 00:00:00
ISSN
1610-9171
DOI

Zusammenfassung

Krankenkassen müssen die Kosten für ambulante Untersuchungen in einem Schlaflabor übernehmen, obwohl diese bisher noch nicht im Verzeichnis abrechenbarer ärztlicher Leistungen enthalten sind. Ein Patient mit Schlafapnoe-Syndrom kann Anspruch auf eine derartige Behandlung geltend machen, aufgrund der Anerkennung der Untersuchungsmethode durch den Bundesausschuss für Ärzte.

Schlagworte

URTEIL SCHLAFLABOR KOSTENERSTATTUNG Patienten Rechte Frankfurt