CareLit Fachartikel
Kasse muss Kosten für Schlaflabor übernehmen SG Dortmund - Urteil vom 10. Juni 2002
Patienten Rechte, Frankfurt · 2003 · Heft 1 · S. 7 bis 9
Dokument
69120
CareLit-ID
Jahr
2003
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Krankenkassen müssen die Kosten für ambulante Untersuchungen in einem Schlaflabor übernehmen, obwohl diese bisher noch nicht im Verzeichnis abrechenbarer ärztlicher Leistungen enthalten sind. Ein Patient mit Schlafapnoe-Syndrom kann Anspruch auf eine derartige Behandlung geltend machen, aufgrund der Anerkennung der Untersuchungsmethode durch den Bundesausschuss für Ärzte.
Schlagworte
URTEIL
SCHLAFLABOR
KOSTENERSTATTUNG
Patienten Rechte
Frankfurt