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Forschungsund Entwicklungsleistungen können Gegenstand eines Dienstvertrags als auch eines Werkvertrags sein BGH, Urteil vom 16. Juli 2002
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2003 · Heft 8 · S. 101 bis 104
Dokument
69338
CareLit-ID
Jahr
2003
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Für eine Abgrenzung von Dienstund Werkvertrag ist der Wille der Parteien maßgebend, der im Vertrag zum Ausdruck kommt. Entscheidend ist, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erolg geschuldet wird. Alle Umstände eines Einzelfalles sind zu berücksichtigen, die vertragliche Beschreibung eines Ziels ist allein kein hinreichendes Indiz für die Annahmes eines Werkvertrags.
Schlagworte
URTEIL
DIENSTVERTRAG
VERTRAG
MedizinProdukte Recht
Frankfurt