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Forschungsund Entwicklungsleistungen können Gegenstand eines Dienstvertrags als auch eines Werkvertrags sein BGH, Urteil vom 16. Juli 2002

MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2003 · Heft 8 · S. 101 bis 104

Dokument
69338
CareLit-ID
Jahr
2003
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MedizinProdukte Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 8 / 2003
Jahrgang 3
Seiten
101 bis 104
Erschienen: 2003-08-01 00:00:00
ISSN
1618-9027
DOI

Zusammenfassung

Für eine Abgrenzung von Dienstund Werkvertrag ist der Wille der Parteien maßgebend, der im Vertrag zum Ausdruck kommt. Entscheidend ist, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erolg geschuldet wird. Alle Umstände eines Einzelfalles sind zu berücksichtigen, die vertragliche Beschreibung eines Ziels ist allein kein hinreichendes Indiz für die Annahmes eines Werkvertrags.

Schlagworte

URTEIL DIENSTVERTRAG VERTRAG MedizinProdukte Recht Frankfurt