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Zur Verwechslungsgefahr von Triloc und Treloc HansOLG Hamburg, Urteil vom 27. Februar 2003
Pharma Recht, Frankfurt · 2003 · Heft 9 · S. 323 bis 330
Dokument
69399
CareLit-ID
Jahr
2003
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im vorliegenden Fall wird das Arzneimittel mit der markenrechtlich geschützten Bezeichnung TRILOC aus Österreich aus der EU parallelimportiert und durch Markenersetzung unter der verwechlsungsfähigen Marke TRELOC umgepackt im Ausland vertrieben. Eine Markenverletzung ist gegeben, wenn die Markenersetzung nach den Grundsätzen zur Art. 28, 30 EG nicht erfordelrich ist.
Schlagworte
URTEIL
ARZNEIMITTEL
Pharma Recht
Frankfurt