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Arbeitgeber muss Kopftuch akzeptieren
Hohage, R.; Prieß, T. · Altenheim, Hannover · 2003 · Heft 1 · S. 20
Dokument
69420
CareLit-ID
Jahr
2003
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit seinem Urteil vom 10. Oktober 2002 bekräftigte das Bundesarbeitsgericht das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung. Trägt eine Mitarbeiterin ein islamisches Kopftuch, so rechtfertigt dies alllein keine Kündigung aus personenoder verhaltensbedingten Gründen.
Schlagworte
ARBEITSRECHT
URTEIL
RECHTSPRECHUNG
RECHT
KÜNDIGUNG
RELIGION
TRAGEN
TERRORISMUS
BERATER
ISLAM
KLEIDUNG
PRAXIS
ARBEITSPLATZ
Altenheim
Hannover