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Priorin Kapseln dürfen nicht als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diät) in den Verkehr gebracht und beworben werden Landgericht Frankfurt/M…
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2003 · Heft 11 · S. 140 bis 146
Dokument
70020
CareLit-ID
Jahr
2003
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im vorgestellten Fall vertreibt der Beklagte das Produkt Priorin in Form von Kapseln, die zur Einnahme bestimmt sind. Der Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Der Kläger wendet sich gegen eine Anzeigenwerbunrg der Beklagten. Der Kläger meint, die Beklagte habe die Kennzeichnung von Priorin als Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ( bilanzierte Diät) zu unterlassen, weil sie zur Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise führen könne.
Schlagworte
URTEIL
WETTBEWERB
DIÄTFORM
Lebensmittel und Recht
Frankfurt