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Priorin Kapseln dürfen nicht als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diät) in den Verkehr gebracht und beworben werden Landgericht Frankfurt/M…

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2003 · Heft 11 · S. 140 bis 146

Dokument
70020
CareLit-ID
Jahr
2003
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 11 / 2003
Jahrgang 7
Seiten
140 bis 146
Erschienen: 2003-11-01 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Im vorgestellten Fall vertreibt der Beklagte das Produkt Priorin in Form von Kapseln, die zur Einnahme bestimmt sind. Der Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Der Kläger wendet sich gegen eine Anzeigenwerbunrg der Beklagten. Der Kläger meint, die Beklagte habe die Kennzeichnung von Priorin als Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ( bilanzierte Diät) zu unterlassen, weil sie zur Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise führen könne.

Schlagworte

URTEIL WETTBEWERB DIÄTFORM Lebensmittel und Recht Frankfurt