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Bei einer Beteiligung mehrerer Fachärzte unterschiedlicher Fachrichtungen müssen die geplanten Maßnahmen zum Schutz des Patienten koordiniert werden Bundesgerichtshof, Urteil vom…

Patienten Rechte, Frankfurt · 2003 · Heft 11 · S. 131 bis 137

Dokument
70049
CareLit-ID
Jahr
2003
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Patienten Rechte, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 11 / 2003
Jahrgang 2
Seiten
131 bis 137
Erschienen: 2003-11-01 00:00:00
ISSN
1610-9171
DOI

Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass es beim Zusammenwirken mehrerer Ärzte im Rahmen der sog. horizontalen Arbeitsteilung einer Koordination der beabsichtigen Maßnahmen bedarf zum Schutze des Patienten. So sollen Risiken ausgeschlossen werden, die sich aus der Unverträglichkeit der von den beteiligten Fachrichtungen vorgesehenen Methoden ergeben könnten.

Schlagworte

URTEIL INTERDISZIPLINÄR ZUSAMMENARBEIT PATIENTENRECHT Patienten Rechte Frankfurt