Die Vereinbarkeit der Kernspintomographie-Vereinbarung mit dem Grundgesetz und dem Kartellrecht
Goecke, K.; von Hammerstein, C. · Neue Zeitschrift für Sozialrecht, Frankfurt · 2004 · Heft 5 · S. 231 bis 238
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ein Vertragsarzt ist nur berechtigt, Kernspintomographie-Untersuchungen (Magnetresonanztomographie -MRT) bei gesetzlich Krankenversicherten durchzuführen und abzurechnen, wenn er über eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) verfügt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Abrechnungsgenehmigung sind in der so genannten Kernspintomographie-Vereinbarung geregelt, die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vereinbart worden ist. Die Rechtmäßigkeit der Qualifikationsvoraussetzungen, die diese Vereinbarung vorsieht…