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Das UrteilLandgericht Memmingen: Heime müssen nicht mit jeder im Heim tätigen Apotheke einen Vertrag abschließen

Klie, T. · Altenheim, Hannover · 2004 · Heft 6 · S. 27 bis 28

Dokument
70778
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Klie, T.
Ausgabe
Heft 6 / 2004
Jahrgang 43
Seiten
27 bis 28
Erschienen: 2004-06-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Landgericht Memmingen, Urteil vom 8. 3. 2004, Az.: 2 0 2297/03 (die Entscheidung ist nicht rechtskräftig) 1. Pflegeheime sind nicht verpflichtet, mit jeder Apotheke, die einzelne Heimbewohner versorgt, einen Vertrag gemäß § 12 a Abs. 3 Apothekengesetz abzuschließen. 2. Heimbewohnern bleibt es unbenommen, sich selbst mit Medikamenten bei einer Apotheke ihrer Wahl zu versorgen, ohne dass die Apotheke einen Versorgungsvertrag mit dem Heim abgeschlossen haben muss. Heime haben das Recht, mit einer oder mehreren Apotheken Verträge gemäß § 12 a Äpothekengesetz abzuschließen.

Schlagworte

APOTHEKE HEIMBEWOHNER ARZNEIMITTELVERSORGUNG ARZNEIMITTEL URTEIL RECHT Altenheim Hannover