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Das UrteilLandgericht Memmingen: Heime müssen nicht mit jeder im Heim tätigen Apotheke einen Vertrag abschließen
Klie, T. · Altenheim, Hannover · 2004 · Heft 6 · S. 27 bis 28
Dokument
70778
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Landgericht Memmingen, Urteil vom 8. 3. 2004, Az.: 2 0 2297/03 (die Entscheidung ist nicht rechtskräftig) 1. Pflegeheime sind nicht verpflichtet, mit jeder Apotheke, die einzelne Heimbewohner versorgt, einen Vertrag gemäß § 12 a Abs. 3 Apothekengesetz abzuschließen. 2. Heimbewohnern bleibt es unbenommen, sich selbst mit Medikamenten bei einer Apotheke ihrer Wahl zu versorgen, ohne dass die Apotheke einen Versorgungsvertrag mit dem Heim abgeschlossen haben muss. Heime haben das Recht, mit einer oder mehreren Apotheken Verträge gemäß § 12 a Äpothekengesetz abzuschließen.
Schlagworte
APOTHEKE
HEIMBEWOHNER
ARZNEIMITTELVERSORGUNG
ARZNEIMITTEL
URTEIL
RECHT
Altenheim
Hannover