CareLit Fachartikel
Zum Beschwerderecht
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2004 · Heft 6 · S. 111 bis 112
Dokument
70790
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die in § 69g Abs. 1 FGG aufgeführten Berechtigten haben auch bei einstweiligen Anordnungen nach § 69 f FGG ein Beschwerderecht in gleichem Umfang. Das Beschwerdegericht ist nicht verpflichtet, bei einer nach § 69 f Abs. 1 Satz 5 FGG abweichend zu § 1897 Abs. 4 oder BGB getroffenen Bestellung eines vorläufigen Betreuers nach Wegfall der Gefahr im Verzug den Prüfungsmaßstab für dessen Auswahl zu ändern.
Schlagworte
KUENDIGUNG
BEURTEILUNG
DEMENZ
WOHNUNG
ARM
ES
ZIELE
WAHRNEHMUNG
BtPrax
Betreuungsrechtliche Praxis