CareLit Fachartikel

Zum Beschwerderecht

BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2004 · Heft 6 · S. 111 bis 112

Dokument
70790
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2004
Jahrgang 13
Seiten
111 bis 112
Erschienen: 2004-06-01 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Die in § 69g Abs. 1 FGG aufgeführten Berechtigten haben auch bei einstweiligen Anordnungen nach § 69 f FGG ein Beschwerderecht in gleichem Umfang. Das Beschwerdegericht ist nicht verpflichtet, bei einer nach § 69 f Abs. 1 Satz 5 FGG abweichend zu § 1897 Abs. 4 oder BGB getroffenen Bestellung eines vorläufigen Betreuers nach Wegfall der Gefahr im Verzug den Prüfungsmaßstab für dessen Auswahl zu ändern.

Schlagworte

KUENDIGUNG BEURTEILUNG DEMENZ WOHNUNG ARM ES ZIELE WAHRNEHMUNG BtPrax Betreuungsrechtliche Praxis