Standardtherapeutika nach den neuen AMR contra Verordnungsfähigkeit verschreibungspflichtiger Arzneimittel
Wartensleben, H. · Patienten Rechte, Frankfurt · 2004 · Heft 6 · S. 32 bis 36
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bislang nahmen die Regelungen des SGB V zur Auswahl der vom Arzt in der Therapie von Erkrankungen einzusetzenden Arzneimittel eine neutrale Position ein. Ver-schreibungsund nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel hatten den selben therapeutischen Stellenwert, sofern sie zur notwendigen Behandlung des Versicherten erforderlich waren. Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen Phytotherapie, Homöopathie und Anthro-posophie waren erstattungsfähig, soweit den Besonderheiten dieser Therapierichtungen bei der Verordnung Rechnung getragen war. Diese Neutralität gegenüber der Arzneimitteltherapie gibt das Gesetz…