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Nachahmerpräparat ist nicht gleichwertig OLG Köln, Urteil vom 16. Januar 2004 - 6 U 129/03

Pharma Recht, Frankfurt · 2004 · Heft 6 · S. 230 bis 232

Dokument
71126
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2004
Jahrgang 26
Seiten
230 bis 232
Erschienen: 2004-06-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Werbung darf zwar pointiert sein, muss aber zutreffen. Mit Erfolg hat deshalb der Hersteller eines Arzneimittels zur Behandlung von Epilepsiekranken Aussagen eines Konkurrenten angegriffen, der ein Nachahmerpräparat anbietet. Mit Slogans wie Preisvorteil von bis zu 15 Prozent im Vergleich mit dem Originalmedikament hatte die Werbung suggeriert, beide Arzneimittel seien in jeder Hinsicht gleichwertig, das Generikum aber billiger. Die Werbung wurde verboten, da sie nämlich nicht erkennen lasse, dass das Generikum verglichen mit dem Konkurrenzprodukt nur zur Zusatztherapie zugelassen sei. Es gibt auch keinen Erfahr…

Schlagworte

MARKETING VERGLEICH ARZNEIMITTEL THERAPIE EPILEPSIE NEBENWIRKUNGEN NAMEN ZULASSUNG WERBUNG ES RECHTSPRECHUNG RICHTLINIE ÄRZTE SCHMERZ ANTIKONVULSIVA WISSEN