Nachahmerpräparat ist nicht gleichwertig OLG Köln, Urteil vom 16. Januar 2004 - 6 U 129/03
Pharma Recht, Frankfurt · 2004 · Heft 6 · S. 230 bis 232
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Werbung darf zwar pointiert sein, muss aber zutreffen. Mit Erfolg hat deshalb der Hersteller eines Arzneimittels zur Behandlung von Epilepsiekranken Aussagen eines Konkurrenten angegriffen, der ein Nachahmerpräparat anbietet. Mit Slogans wie Preisvorteil von bis zu 15 Prozent im Vergleich mit dem Originalmedikament hatte die Werbung suggeriert, beide Arzneimittel seien in jeder Hinsicht gleichwertig, das Generikum aber billiger. Die Werbung wurde verboten, da sie nämlich nicht erkennen lasse, dass das Generikum verglichen mit dem Konkurrenzprodukt nur zur Zusatztherapie zugelassen sei. Es gibt auch keinen Erfahr…