CareLit Fachartikel

DIE HAFTUNG DES SPITALDIREKTORS IN FRANKREICH

BERTHAIL, A. · Hospital, Brüssel · 2002 · Heft 1 · S. 28 bis 30

Dokument
71332
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Hospital, Brüssel
Autor:innen
BERTHAIL, A.
Ausgabe
Heft 1 / 2002
Jahrgang 4
Seiten
28 bis 30
Erschienen: 2002-01-01 00:00:00
ISSN
1374-3201
DOI

Zusammenfassung

Wird in Frankreich ein Spital, beklagt, so kann nicht der Direktor persönlich, sondern nur die Einrichtung, die er vertritt, belangt werden, denn ein Spitalsdirektor kann generell gegenüber Patienten nicht für schadensverursachende Auswirkungen der Aktivitäten seiner Einrichtung persönlich haftbar gemacht werden. Allerdings kann er belangt werden, wenn ein Urteil an die Spitalsgesellschaft ergeht und der Direktor selbst als Verursacher eines vom Gesetz definierten Delikts betrachtet wird. Tatsache ist, dass die Anwendbarkeit des Strafrechts auf dem Prinzip der Gleichheit aller Bürger beruht und impliziert gleich…

Schlagworte

VORSCHRIFTEN GESETZ EINRICHTUNG INFUSION ORGANISATION GERICHT AINS FRANKREICH PATIENTEN NAMEN WACHSAMKEIT UMWELT ROLLE NATUR EHE SICHERHEITSMASSNAHMEN