DIE HAFTUNG DES SPITALDIREKTORS IN FRANKREICH
BERTHAIL, A. · Hospital, Brüssel · 2002 · Heft 1 · S. 28 bis 30
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wird in Frankreich ein Spital, beklagt, so kann nicht der Direktor persönlich, sondern nur die Einrichtung, die er vertritt, belangt werden, denn ein Spitalsdirektor kann generell gegenüber Patienten nicht für schadensverursachende Auswirkungen der Aktivitäten seiner Einrichtung persönlich haftbar gemacht werden. Allerdings kann er belangt werden, wenn ein Urteil an die Spitalsgesellschaft ergeht und der Direktor selbst als Verursacher eines vom Gesetz definierten Delikts betrachtet wird. Tatsache ist, dass die Anwendbarkeit des Strafrechts auf dem Prinzip der Gleichheit aller Bürger beruht und impliziert gleich…