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Zuwendungen und sonstige Werbegaben verstoßen gegenHeilmittelwerbegesetzLandgericht Trier, Urteil vom 19. Mai 2004 - 10 HK.O 6/04
Pharma Recht, Frankfurt · 2004 · Heft 7 · S. 264 bis 265
Dokument
71465
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Antragsgegner unterhält in Wittlich ein Sanitätshaus. Im Rahmen seiner Werbeaktion Das lohnt sich wirklich richtete der Antragsgegner an 500 Sanitätshäuser Werbeschreiben, denen Info-Flyer beigefügt waren. Streitig ist, ob er die Schreiben und die Flyer auch an Ärzte versandte. Dies beanstandete die Antragstellerin als wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz) unzulässige Werbung.
Schlagworte
HEILMITTELWERBEGESETZ
MARKETING
VERBOT
RECHTSANWÄLTE
BERLIN
SCHREIBEN
ÄRZTE
WERBUNG
MP3-PLAYER
ES
UNFALLVERHÜTUNG
UNTERLAGEN
INTERNET
MENSCHEN
HANDEL
VERSICHERUNG