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Zuwendungen und sonstige Werbegaben verstoßen gegenHeilmittelwerbegesetzLandgericht Trier, Urteil vom 19. Mai 2004 - 10 HK.O 6/04

Pharma Recht, Frankfurt · 2004 · Heft 7 · S. 264 bis 265

Dokument
71465
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 7 / 2004
Jahrgang 26
Seiten
264 bis 265
Erschienen: 2004-07-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Der Antragsgegner unterhält in Wittlich ein Sanitätshaus. Im Rahmen seiner Werbeaktion Das lohnt sich wirklich richtete der Antragsgegner an 500 Sanitätshäuser Werbeschreiben, denen Info-Flyer beigefügt waren. Streitig ist, ob er die Schreiben und die Flyer auch an Ärzte versandte. Dies beanstandete die Antragstellerin als wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz) unzulässige Werbung.

Schlagworte

HEILMITTELWERBEGESETZ MARKETING VERBOT RECHTSANWÄLTE BERLIN SCHREIBEN ÄRZTE WERBUNG MP3-PLAYER ES UNFALLVERHÜTUNG UNTERLAGEN INTERNET MENSCHEN HANDEL VERSICHERUNG