Pflege(Psychiatrie-)zulage - halbgeschlossene Station
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2004 · Heft 7 · S. 366 bis 368
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Um eine halbgeschlossene (Open-Door-System) Abteilung oder Station handelt es sich nur dann, wenn mindestens ein Teil der Patienten notfalls durch physischen Zwang daran zu hindern ist, die Einheit zu verlassen. Dies gilt auch, wenn mit suchtkranken Patienten eine Therapievereinbarung getroffen wird, wonach sie die Station unter bestimmten Umständen nicht verlassen dürfen. Entscheidend bleibt, ob die Patienten im Konfliktfall gehen können. . Werden Patienten nur in Ausnahmefällen einer akuten Selbst oder Fremdgewährung für kurze Zeit physisch festgehalten, bis sie in eine geschlossene Station verlegt werden, änd…