Sturz in der Dusche
Roßbruch, R. · PflegeRecht, Neuwied · 2004 · Heft 7 · S. 317 bis 319
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Umstand, dass dem Versicherten der Klägerin beim Duschen keine Pflegeperson Hilfe und Überwachung geleistet hat, stellt keine Verletzung der vertraglichen Betreuungspflicht bzw. der Verkehrssicherungspflicht dar. Von einer Verletzung der vertraglichen Betreuungspflicht bzw. der Verkehrssicherungspflicht ist nur dann auszugehen, wenn der erkennbare Gesundheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt des Duschvorgangs unter Berücksichtigung der Ausgestaltung der Duschkabine eine Hilfestellung von Beschäftigten der Beklagten zur Vermeidung von Selbstgefährdungen und Schädigungen des Versicherten erfordert hätte.