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ApothekenwettbewerbBGH, Urteil vom 2. Oktober 2003, AZ: I ZR 117/01
Apotheke & Recht, Frankfurt · 2004 · Heft 3 · S. 103 bis 106
Dokument
71610
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Auch wenn nach den Vorschriften des SGB V Hilfsmittel wie Kompressionsstrümpfe, Rollstühle und ähnliches an Versicherte gesetzlicher Krankenkassen nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden dürfen, können doch keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche daraus geltend gemacht werden. Apotheker, die ohne Krankenkassenzulassung solche Hilfsmittel verkaufen, können von Innungen oder Konkurrenten deshalb nicht abgemahnt werden.
Schlagworte
APOTHEKE
BUNDESGERICHTSHOF
APOTHEKER
RECHTSPRECHUNG
WETTBEWERB
ES
GESUNDHEIT
DEUTSCHLAND
ROLLSTÜHLE
GEHHILFEN
ZULASSUNG
VERHALTEN
GEHSTÜTZEN
APOTHEKEN
VERSICHERUNGSSCHUTZ
BEURTEILUNG