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ApothekenwettbewerbBGH, Urteil vom 2. Oktober 2003, AZ: I ZR 117/01

Apotheke & Recht, Frankfurt · 2004 · Heft 3 · S. 103 bis 106

Dokument
71610
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Apotheke & Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 3 / 2004
Jahrgang 7
Seiten
103 bis 106
Erschienen: 2004-03-01 00:00:00
ISSN
1434-7970
DOI

Zusammenfassung

Auch wenn nach den Vorschriften des SGB V Hilfsmittel wie Kompressionsstrümpfe, Rollstühle und ähnliches an Versicherte gesetzlicher Krankenkassen nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden dürfen, können doch keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche daraus geltend gemacht werden. Apotheker, die ohne Krankenkassenzulassung solche Hilfsmittel verkaufen, können von Innungen oder Konkurrenten deshalb nicht abgemahnt werden.

Schlagworte

APOTHEKE BUNDESGERICHTSHOF APOTHEKER RECHTSPRECHUNG WETTBEWERB ES GESUNDHEIT DEUTSCHLAND ROLLSTÜHLE GEHHILFEN ZULASSUNG VERHALTEN GEHSTÜTZEN APOTHEKEN VERSICHERUNGSSCHUTZ BEURTEILUNG