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Urteil: Gängige Förderpraxis ist wettbewerbsverzerrendRheinland-Pfälzer Dienste sollten neue Anträge stellen
Rüping, U.; Schmidt, J. · Pflegen Ambulant, Melsungen · 2004 · Heft 8 · S. 32 bis 33
Dokument
72171
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In seinem Urteil vom 13. 5. 2004 - BVerwG 3 C 45. 03 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts eine wegweisende Entscheidung zur Investitionskostenförderung nach dem Landespfle-gehilfegesetz in Rheinland-Pfalz getroffen. Danach wurde die bisher gängige Praxis der Investitionskostenförderung nach § 12 Abs. 2 LPfle-geHG für wettbewerbsverzerrend und verfassungswidrig erklärt. Daraus resultiert: Leistungserbringer sollten nun auf positive Bescheidung der gestellten Förderanträge drängen oder neue Anträge stellen.
Schlagworte
RHEINLAND-PFALZ
GESETZ
URTEIL
ENTSCHEIDUNG
PFLEGEPERSONAL
GERICHT
PRAXIS
MENSCHEN
VERDRÄNGUNG
ES
STÄDTE
RECHTSANWÄLTE
RÜCKEN
TELEFAX
Pflegen Ambulant
Melsungen