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Macht die Pflegekraft Urlaub, muss die Versicherung bis zu 2800 Mark Verhinderungspflege auch dann zahlen, wenn Pfleger und zu pflegende Person gemeinsam in die Ferien fahrenBSG,…

Gesundheitspolitik Management Ökonomie, Frankfurt · 2004 · Heft 4 · S. 44 bis 49

Dokument
72218
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Gesundheitspolitik Management Ökonomie, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2004
Jahrgang 10
Seiten
44 bis 49
Erschienen: 2004-04-01 00:00:00
ISSN
0948-3438
DOI

Zusammenfassung

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Erstattung von Kosten einer Verhinderungspflege. Der Kläger erhält als Beamter für seine Kinder Beihilfeleistungen in Höhe von 80 vH der Aufwendungen. Im Hinblick darauf besteht bei der Beklagten eine private Pflegeversicherung zum Ergänzungstarif von 20 vH. Dementsprechend bezieht der Kläger von der Beklagten für seine schwerpflegebedürftige Tochter Pflegegeld nach der Pflegestufe II in Höhe von monatlich 160 DM.

Schlagworte

PFLEGE PFLEGEVERSICHERUNG KOSTEN URLAUB KRANKENKASSE URTEIL HÖHE Gesundheitspolitik Management Ökonomie Frankfurt