CareLit Fachartikel
Streit um Fortbildungskosten
Hohage, R.; Prieß, T. · Altenheim, Hannover · 2004 · Heft 9 · S. 29
Dokument
72250
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
BAG: Kündigt der Arbeitgeber, muss der Mitarbeiter Fortbildungskosten meist nicht rückerstatten. Ein Arbeitnehmer kann sich wirksam zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet. Jedoch muss die Erstattung einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Daran fehlt es in der Regel, wenn die Rückzahlungspflicht auch bei einer arbeit-geberseitigen Kündigung vereinbart ist.
Schlagworte
KUENDIGUNG
BERATER
ARBEITSVERHÄLTNIS
FORTBILDUNG
EIGNUNG
PRAXIS
RISIKO
VERHALTEN
Altenheim
Hannover