CareLit Fachartikel

Streit um Fortbildungskosten

Hohage, R.; Prieß, T. · Altenheim, Hannover · 2004 · Heft 9 · S. 29

Dokument
72250
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Hohage, R.; Prieß, T.
Ausgabe
Heft 9 / 2004
Jahrgang 43
Seiten
29
Erschienen: 2004-09-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

BAG: Kündigt der Arbeitgeber, muss der Mitarbeiter Fortbildungskosten meist nicht rückerstatten. Ein Arbeitnehmer kann sich wirksam zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet. Jedoch muss die Erstattung einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Daran fehlt es in der Regel, wenn die Rückzahlungspflicht auch bei einer arbeit-geberseitigen Kündigung vereinbart ist.

Schlagworte

KUENDIGUNG BERATER ARBEITSVERHÄLTNIS FORTBILDUNG EIGNUNG PRAXIS RISIKO VERHALTEN Altenheim Hannover