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Heimzulage nach den AVR Caritas -Therapieeinrichtung für Drogenabhängige als Heim der Behindertenhilfe

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2004 · Heft 7 · S. 368 bis 370

Dokument
72423
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 7 / 2004
Jahrgang 18
Seiten
368 bis 370
Erschienen: 2004-07-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

1. Drogenabhängige sind behinderte Menschen i. S.d. §2 Abs. 1 SGB IX. 2. Eine Therapieeinrichtung für erwachsene Drogenabhängige, die unter der Leitung eines Diplom-Sozialarbeiters steht und in der erwachsene Drogenabhängige unter Einbindung in eine von der Leitung gesetzte Ordnung für die Dauer von in der Regel sechs Monaten ganztägig betreut werden, ist ein Heim der Behindertenhilfe i.S.d. Anlage 1 Abschnitt VII a Buchst, (a) Ziff. 2 AVR Caritas. 3. Dort tätige Therapeuten haben Anspruch auf die Heimzulage nach der genannten Richtlinie, wönn diese kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung findet.

Schlagworte

AVR BAT EINRICHTUNG LEBEN RECHT LEITUNG SOZIALHILFE KRANKHEIT PATIENTEN MENSCHEN SOZIALARBEITER ZIELE PERSONEN LITERATUR RECHTSPRECHUNG PERSÖNLICHKEIT