Heimzulage nach den AVR Caritas -Therapieeinrichtung für Drogenabhängige als Heim der Behindertenhilfe
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2004 · Heft 7 · S. 368 bis 370
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Drogenabhängige sind behinderte Menschen i. S.d. §2 Abs. 1 SGB IX. 2. Eine Therapieeinrichtung für erwachsene Drogenabhängige, die unter der Leitung eines Diplom-Sozialarbeiters steht und in der erwachsene Drogenabhängige unter Einbindung in eine von der Leitung gesetzte Ordnung für die Dauer von in der Regel sechs Monaten ganztägig betreut werden, ist ein Heim der Behindertenhilfe i.S.d. Anlage 1 Abschnitt VII a Buchst, (a) Ziff. 2 AVR Caritas. 3. Dort tätige Therapeuten haben Anspruch auf die Heimzulage nach der genannten Richtlinie, wönn diese kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung findet.