Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes zum Meldewesen aus der Sicht des Gesundheitsamtes
Forßbohm, M. · Bundesgesundheitsblatt, Gesundheitsforschung, Gesundheitsschutz, Berlin · 2000 · Heft 11 · S. 905 bis 909
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird es den Ärzten in Praxen, Krankenhäusern, Labors und pathologischen Instituten leichter machen, ihrer Meldepflicht nachzukommen. Behandelnde Ärzte haben nach dem IfSG nur noch 18 statt früher 40 meldepflichtige Diagnosen zu berücksichtigen; das Gros der Meldungen wird vermutlich akute Virushepatitiden, Masern und Tuberkulose betreffen. Für Laborärzte ergeben sich in der Aufzählung meldepflichtiger Erregernachweise neue Meldepflichten nur für Adenoviren im Konjunktivalabstrich, Masernvirus und für Legionellen. Für das Gesundheitsamt stellen Falldefinitionen und elektronische…