Umsetzung der Meldung nach § 7 Abs. 3 des InfektionsschutzgesetzesGesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Bundesgesundheitsblatt, Gesundheitsforschung, Gesundheitsschutz, Berlin · 2000 · Heft 11 · S. 875 bis 879
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes werden Nachweise von einigen Krankheitserregern direkt nichtnamentlich an das Robert Koch-Institut gemeldet und nicht mehr, wie bisher nach dem Bun-des-Seuchengesetz,an das Gesundheitsamt. Diese Meldepflicht bezieht sich auf den Nachweis von Treponema pallidum, HIV, Echinococcus sp., Plasmodium sp., Rubellavi-rus (nur bei konnatalen Infektionen) undTo-xoplasma gondii (nur bei konnatalen Infektionen). Meldepflichtig sind die Leiter der Einrichtungen,an denen die Erregerdiagnostik durchgeführt wurde, in der Regel Labore. Um alle benötigten Informationen für die…