CareLit Fachartikel

Betriebsübergang/Unterrichtung der ArbeitnehmerDer neue § 613a Absatz 5 BGB

Bährle, R.-J. · Ergotherapie & Rehabilitation, Idstein · 2004 · Heft 8 · S. 43 bis 46

Dokument
72467
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Ergotherapie & Rehabilitation, Idstein
Autor:innen
Bährle, R.-J.
Ausgabe
Heft 8 / 2004
Jahrgang 43
Seiten
43 bis 46
Erschienen: 2004-08-01 00:00:00
ISSN
0942-8623
DOI

Zusammenfassung

Seit 1. April 2002 gilt eine Neuregelung zum Betriebsübergang. Der bisherige § 613a BGB wurde um einen fünften Absatz ergänzt. Nach den neu eingeführten Bestimmungen treffen sowohl den bisherigen Betriebsinhaber als auch den Betriebsübernehmer verschärfte Informationspflichten. Mit den Änderungen will man mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die bei einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer erreichen. Mit derAnderung wurde die europäische Betriebsübergangsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Schlagworte

KUENDIGUNG ZEIT ARBEITSVERHÄLTNIS RECHTSPRECHUNG ES VERZÖGERUNG UNTERRICHT SCHREIBEN TELEFAX RISIKO VERHALTEN PERSONALABBAU Ergotherapie & Rehabilitation Idstein