CareLit Fachartikel
Betriebsübergang/Unterrichtung der ArbeitnehmerDer neue § 613a Absatz 5 BGB
Bährle, R.-J. · Ergotherapie & Rehabilitation, Idstein · 2004 · Heft 8 · S. 43 bis 46
Dokument
72467
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Seit 1. April 2002 gilt eine Neuregelung zum Betriebsübergang. Der bisherige § 613a BGB wurde um einen fünften Absatz ergänzt. Nach den neu eingeführten Bestimmungen treffen sowohl den bisherigen Betriebsinhaber als auch den Betriebsübernehmer verschärfte Informationspflichten. Mit den Änderungen will man mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die bei einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer erreichen. Mit derAnderung wurde die europäische Betriebsübergangsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.
Schlagworte
KUENDIGUNG
ZEIT
ARBEITSVERHÄLTNIS
RECHTSPRECHUNG
ES
VERZÖGERUNG
UNTERRICHT
SCHREIBEN
TELEFAX
RISIKO
VERHALTEN
PERSONALABBAU
Ergotherapie & Rehabilitation
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