Betriebsversammlung und Personalversammlung; Gemeinsamkeiten und Unterschiede (Teil u-Nm. 2.2 bis 3.)
Leuze, D. · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2000 · Heft 6 · S. 247 bis 252
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist die Betriebsversammlung nicht öffentlich. Ratio dieser zwingenden Vorschrift ist das Fernhalten sachfremder Einflüsse auf die Betriebsversammlung.64) Außerdem soll durch das Gebot der Nichtöffentlichkeit erreicht werden, dass eine freimütige Aussprache unter den Arbeitnehmern erfolgen kann, bei der nicht jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden muss, weil die Öffentlichkeit mithört.65) Diese Feststellung Richardis begegnet aber Bedenken, da freimütigen Aussprachen nicht selten die Tendenz innewohnt, in unsachliche Auseinandersetzungen umzuschlagen, die dann letztlich dazu gee…