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Betriebsversammlung und Personalversammlung; Gemeinsamkeiten und Unterschiede (Teil u-Nm. 2.2 bis 3.)

Leuze, D. · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2000 · Heft 6 · S. 247 bis 252

Dokument
72560
CareLit-ID
Jahr
2000
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Leuze, D.
Ausgabe
Heft 6 / 2000
Jahrgang 14
Seiten
247 bis 252
Erschienen: 2000-06-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist die Betriebsversammlung nicht öffentlich. Ratio dieser zwingenden Vorschrift ist das Fernhalten sachfremder Einflüsse auf die Betriebsversammlung.64) Außerdem soll durch das Gebot der Nichtöffentlichkeit erreicht werden, dass eine freimütige Aussprache unter den Arbeitnehmern erfolgen kann, bei der nicht jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden muss, weil die Öffentlichkeit mithört.65) Diese Feststellung Richardis begegnet aber Bedenken, da freimütigen Aussprachen nicht selten die Tendenz innewohnt, in unsachliche Auseinandersetzungen umzuschlagen, die dann letztlich dazu gee…

Schlagworte

ARBEITGEBER PERSONALRAT RECHT ARBEITNEHMER ZUSAMMENARBEIT Zeitschrift für Tarifrecht München