Probleme der Weiterbeschäftigung von Auszubildenden nach §78a BetrVG 1972 und § 9 BPersVG (Teil I - Nrn. 1. bis 3.2.1)
Jäger, S.; Künzl, R. · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2000 · Heft 7 · S. 300 bis 305
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach § 78 a Abs. 2 BetrVG, § 9 Abs. 2 BPersVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, in Ausbildung befindliche betriebs-oder personalvertretungsrechtliche Mandatsträger auf deren Verlangen hin nach Ende der Ausbildung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu beschäftigen. Die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses bedarf keines Konsenses zwischen dem Mandatsträger und dem Arbeitgeber, sondern es kommt kraft Gesetzes zu Stande. Die Regelung der § 78 a BetrVG, § 9 BPersVG trägt dem Schutz der Mandatsträger (individueller Schutz), wie auch dem Schutz der Gremien, in denen sie tätig sind (kollektiver Schutz), Rech…