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Probleme der Weiterbeschäftigung von Auszubildenden nach §78a BetrVG 1972 und § 9 BPersVG (Teil I - Nrn. 1. bis 3.2.1)

Jäger, S.; Künzl, R. · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2000 · Heft 7 · S. 300 bis 305

Dokument
72564
CareLit-ID
Jahr
2000
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Jäger, S.; Künzl, R.
Ausgabe
Heft 7 / 2000
Jahrgang 14
Seiten
300 bis 305
Erschienen: 2000-07-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Nach § 78 a Abs. 2 BetrVG, § 9 Abs. 2 BPersVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, in Ausbildung befindliche betriebs-oder personalvertretungsrechtliche Mandatsträger auf deren Verlangen hin nach Ende der Ausbildung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu beschäftigen. Die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses bedarf keines Konsenses zwischen dem Mandatsträger und dem Arbeitgeber, sondern es kommt kraft Gesetzes zu Stande. Die Regelung der § 78 a BetrVG, § 9 BPersVG trägt dem Schutz der Mandatsträger (individueller Schutz), wie auch dem Schutz der Gremien, in denen sie tätig sind (kollektiver Schutz), Rech…

Schlagworte

ARBEITGEBER AUSBILDUNG UNTERNEHMEN ARBEITSPLATZ VORSCHRIFTEN BETRIEB Zeitschrift für Tarifrecht München