Nachholung von Arbeit im öffentlichen Dienst
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2000 · Heft 9 · S. 412 bis 415
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT-O ist als durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT-O festgelegten Ausgleichszeitraums zu leisten. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat in Ausübung sei nes Direktionsrechts die regelmäßige Arbeitszeit den Wochen des Ausgleichszeitraums zuzuordnen und - gegebenenfalls unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung (hier: § 85 Abs. 1 Nr. 1 FersVG Berlin) - die Arbeitszeit auf die ein zelnen Wochentage zu verteilen sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu bestimmen. Die…