Die Vereinbarkeit der Ausschlussfristen für Entschädigungsansprüche wegen geschlechtsbedingter Benachteiligung (§ 611 a Abs. 4 BGB, § 61 b Abs. 1 ArbGG) mit dem europäischen Gemei…
Gotthardt, M. · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2000 · Heft 1 · S. 448 bis 456
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
§ 611 a Abs. 4 BGB und § 61 b Abs. 1 ArbGG sehen für die Entschädigungsansprüche eines Bewerbers, der bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder beim beruflichen Aufstieg wegen seines Geschlechts benachteiligt worden ist, eine zweistufige Ausschlussfrist vor. Dass derartige gesetzliche Ausschlussfristen für einen Entschädigungsanspruch im Arbeitsrecht zumindest ungewöhnlich sind, zeigt schon die Überschrift des § 61 b Abs. 1 ArbGG, der von Besonderen Vorschriften für Klagen wegen geschlechtsbedingter Benachteiligung spricht. Diese Besonderheit zeigt sich auch daran, dass sich der Gesetzgeber nicht ganz k…