Eingruppierung einer Krankengymnastin
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2004 · Heft 9 · S. 467 bis 469
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Grundsätze zur Darlegungsund Beweislast bei der sog. korrigierenden Rückgruppierung sind auf den Fall der Verweigerung des Bewährungsaufstiegs grundsätzlich übertragbar. Das gilt aber nur insoweit, wie sich aus der Mitteilung des Arbeitgebers über die Eingruppierung zwingend eine tarifliche Voraussetzung für den Bewährungsaufstieg ergibt. Die krankengymnastische Behandlung von Patienten, die eine schwierige Aufgabe im tariflichen Sinne bzw. der darin aufgeführten Tätigkeitsbeispiele ist, stellt einen eigenen Arbeitsvorgang dar. Die Tätigkeitsbeispiele für schwierige Aufgaben, die auf Nachbehandlungen abstell…