Belastung von Bewohnern und Sozialhilfeträgern mit Investitionskosten von Pflegeheimen
Hübsch, M. · Neue Zeitschrift für Sozialrecht, Frankfurt · 2004 · Heft 9 · S. 462 bis 465
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Betriebsbedingte Investitionsaufwendungen (Investitionskosten)1 für den Neubau, den Umbau oder die Modernisierung von Pflegeheimen, die nach landesrechtlichen Vorschriften (im Wege der Objektförderung2) gefördert worden sind (§ 9 SGB IX), darf der Heimträger den Bewohnerinnen und Bewohnern nur in Rechnung stellen, wenn und soweit er hierzu die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erhalten hat (§ 82 IM SGB XI). Die Bedeutung dieses im Recht der Pflegeversicherung geregelten Zustimmungserfordernisses wird im Folgenden bezogen auf die Rechtsstellung der Bewohner und der Sozialhilfeträger untersucht.