CareLit Fachartikel
Farbige Arzneimittelkapsel
Pharma Recht, Frankfurt · 2004 · Heft 9 · S. 323 bis 327
Dokument
73097
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der BGH stellt in seinem Beschluss vom 29. April 2004 fest, dass durch die der Anmeldung beigefügte farbliche Abbildung der Marke und die Angabe, dass die Marke in bestimmten Farben eingetragen werden soll, werde der Schutzgegenstand der Marke auf die angegebene Farbgestaltung beschränkt. Einer Bildmarke, die aus der farblich naturgetreuen Abbildung der Ware bestehe, fehle jegliche Unterscheidungskraft, wenn die abgebildete Ware in Form und Farbgebung der auf dem beanspruchten Warengebiet üblichen Produktgestaltung entspreche.
Schlagworte
ANTIDEPRESSIVA
BUNDESGERICHTSHOF
ARZNEIMITTEL
DEPRESSION
ANGST
BERLIN
TABLETTEN
WERBUNG
BEURTEILUNG
GEWOHNHEITEN
FARBE
RECHTSPRECHUNG
ELEMENTE
EIGNUNG
ZEIT
ROLLE