Vertretung bei Elternzeit. Sachgrund für eine Befristung
Bruns, W.; Andreas, M.; Debong, B. · Die Schwester Der Pfleger, Melsungen · 2004 · Heft 1 · S. 792 bis 793
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gemäß §§ 15, 16 Bundeserziehungsgeld-gesetz hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Durch tarifvertragliche Regelungen wie etwa § 50 BAT, § 10 der Anlage 14 zu den AVR-Caritas, § 29 a Abs. 1 AVR-Diakonie kann dieser Anspruch auf Elternzeit deutlich verlängert werden, maximal bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Angesichts dieser großzügigen Regelungen stellt sich für die Arbeitgeber die Frage, wie sie eine Vertretung für die in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer organisieren und diese Vertretung dann auch rechtssicher loswerden können, wenn di…