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Verteilung der Arbeitszeit. BAG: Arbeitgeber muss familiäre Belange berücksichten
Hohage, R.; Prieß, T. · Altenheim, Hannover · 2004 · Heft 11 · S. 35
Dokument
73376
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
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ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bundesarbeitsgericht (BAGl, Urteil vom 23. 9. 2004, Az.:6 AZR 567/03 Der Arbeitgeber kann kraft seines Weisungsrechts die Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen bestimmen. Bei der Verteilung von Arbeitszeiten muss er auf familiäre Belange seiner Mitarbeiter Rücksicht nehmen. Soweit der gewünschten Arbeitszeit des Mitarbeiters nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Beschäftigter entgegenstehen, ist z. B. die Betreuung von Kindern zu beachten.
Schlagworte
ARBEITSZEIT
ARBEITGEBER
MITARBEITER
URTEIL
BERATER
PRAXIS
ARBEITSPLATZ
Altenheim
Hannover