CareLit Fachartikel

Verteilung der Arbeitszeit. BAG: Arbeitgeber muss familiäre Belange berücksichten

Hohage, R.; Prieß, T. · Altenheim, Hannover · 2004 · Heft 11 · S. 35

Dokument
73376
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Hohage, R.; Prieß, T.
Ausgabe
Heft 11 / 2004
Jahrgang 43
Seiten
35
Erschienen: 2004-11-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Bundesarbeitsgericht (BAGl, Urteil vom 23. 9. 2004, Az.:6 AZR 567/03 Der Arbeitgeber kann kraft seines Weisungsrechts die Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen bestimmen. Bei der Verteilung von Arbeitszeiten muss er auf familiäre Belange seiner Mitarbeiter Rücksicht nehmen. Soweit der gewünschten Arbeitszeit des Mitarbeiters nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Beschäftigter entgegenstehen, ist z. B. die Betreuung von Kindern zu beachten.

Schlagworte

ARBEITSZEIT ARBEITGEBER MITARBEITER URTEIL BERATER PRAXIS ARBEITSPLATZ Altenheim Hannover