CareLit Fachartikel
Gutachterliche Beurteilung zu den in Blindenschrift nötigen Angaben gemäß 12. AMG Novelle
v. Czettritz, P. · Pharma Recht, Frankfurt · 2004 · Heft 1 · S. 339 bis 341
Dokument
73457
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass in Blindenschrift nicht die gesamte Arzneimittelbezeichnung gemäß Zulassungsbescheid wiederzugeben ist, sondern die reine Arzneimittelbezeichnung, d.h. der Name. Dies ist häufig die eingetragene Marke bzw. bei Generika die INN-Bezeichnung mit einem Firmenzusatz. Allgemeinverständliche Abkürzungen und Weglassungen sind vertretbar, wenn Platzgründe es erforderlich machen. Aspekte der Arzneimittelsicherheit sind auf jeden Fall mit einzubeziehen.
Schlagworte
RICHTLINIE
ARZNEIMITTEL
PATIENT
BLINDHEIT
BEURTEILUNG
MENSCHEN
PERSONEN
GESUNDHEIT
GESETZGEBUNG
STÄRKE
ABKÜRZUNGEN
TABLETTEN
PATIENTEN
GENERIKA
NAMEN
ROLLE