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Gutachterliche Beurteilung zu den in Blindenschrift nötigen Angaben gemäß 12. AMG Novelle

v. Czettritz, P. · Pharma Recht, Frankfurt · 2004 · Heft 1 · S. 339 bis 341

Dokument
73457
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
v. Czettritz, P.
Ausgabe
Heft 1 / 2004
Jahrgang 26
Seiten
339 bis 341
Erschienen: 2004-10-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass in Blindenschrift nicht die gesamte Arzneimittelbezeichnung gemäß Zulassungsbescheid wiederzugeben ist, sondern die reine Arzneimittelbezeichnung, d.h. der Name. Dies ist häufig die eingetragene Marke bzw. bei Generika die INN-Bezeichnung mit einem Firmenzusatz. Allgemeinverständliche Abkürzungen und Weglassungen sind vertretbar, wenn Platzgründe es erforderlich machen. Aspekte der Arzneimittelsicherheit sind auf jeden Fall mit einzubeziehen.

Schlagworte

RICHTLINIE ARZNEIMITTEL PATIENT BLINDHEIT BEURTEILUNG MENSCHEN PERSONEN GESUNDHEIT GESETZGEBUNG STÄRKE ABKÜRZUNGEN TABLETTEN PATIENTEN GENERIKA NAMEN ROLLE