Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit und zwar in allen privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereichen - wöchentliche Höchstarbeitszeit - unmittelbare Wirkung
Roßbruch, R. · PflegeRecht, Neuwied · 2004 · Heft 12 · S. 544 bis 558
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im vorgestellten Rechtsstreit waren die Kläger beim Deutschen Roten Kreuz als Rettungssanitäter beschäftigt. In den Arbeitsverträgen haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, einen Tarifvertrag anzuwenden, nach dem die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 38, 5 Stunden auf 49 Stunden verlängert wurde, unter Berücksichtigung seiner Verpflichtung etwa drei Stunden täglich Arbeitsbereitschaft zu leisten. Vor dem Arbeitsgericht Lörrach begehren die Kläger nun die Feststellung, dass ihre durchschnittliche Wochenarbeitszeit die in der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung vorgesehene Grenze von 48 S…