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Eulen nach Athen tragen?1 - Zur Entscheidung des Integrationsamts im Kündigungsverfahren

Berger-Delhey, U. · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2004 · Heft 12 · S. 623 bis 626

Dokument
74629
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Berger-Delhey, U.
Ausgabe
Heft 12 / 2004
Jahrgang 18
Seiten
623 bis 626
Erschienen: 2004-12-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Schwerbehinderte Menschen genießen nach §§ 85-92 SGB IX besonderen Kündigungsschutz. Nach dem „Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter“ ist der Arbeitgeber verpflichtet, bereits im Vorfeld einer Kündigung mit der Schwerbehindertenvertretung sich zu beraten, wie das gestörte Arbeitsverhältnis saniert werden könnte. Der Autor geht auf die Themen: Entscheidungen, Ermessen und Problemzone § 90 Abs. 2 SGB IX ein.

Schlagworte

KUENDIGUNG MENSCHEN ARBEITSLOSIGKEIT ARBEITSVERHÄLTNIS ARBEITSLEISTUNG ZIELE REHABILITATION KRANKHEIT ARBEITSPLATZ VERHALTEN RECHTSPRECHUNG RICHTLINIE BELEUCHTUNG TOILETTEN LÄRM BUNDESREGIERUNG