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Zum Entwurf der BfArM-Bekanntmachung zu § 109a Abs. 4a AMG: Die Unzulässigkeit der Befristung in Ansehung des neuen§ 109a Abs. 4 AMG
Brixius, K. · Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 1 · S. 7 bis 8
Dokument
74895
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die neue Vorschrift gewährt Antragstellern die Möglichkeit, das Verlängerungsverfahren nach § 109a AMG trotz bereits eingereichter ex-ante-Unterlagen in Anspruch zu nehmen. Diese Option galt bisher kraft der Regelung des § 109a Abs. 4 AMG als ausgeschlossen. Die Ausgangslage für die Antragsteller hat sich durch den neuen § 109a Abs. 4a AMG vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intention erheblich verbessert.
Schlagworte
NORM
ENTSCHEIDUNG
BAUPLANUNG
ARZNEIMITTEL
PATIENTEN
PLASMA
ZULASSUNG
GESUNDHEIT
TERMINOLOGIE
UNTERLAGEN
INTENTION
RECHTSANWÄLTE
Pharma Recht
Frankfurt